Datenschutz wird bei S.O.D. großgeschrieben

Seit dem Aufkommen der EDV gewann der Schutz personenbezogener Daten eine neue Bedeutung. Nie waren Daten schneller und einfach verfügbar. Andererseits musste gewährleistet sein, dass der Einzelne den Umgang mit seinen Daten nachvollziehen kann und ein Mitspracherecht bezüglich deren Verwendung genießt. Um gleichzeitig den Schutz vor unberechtigtem Zugriff oder Missbrauch sicherzustellen, musste eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dies erfolgte durch Erlass des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), das durch weitere Regelungen anderer Gesetzbücher und Landesschutzgesetze sowie die Europäischen Datenschutzrichtlinie ergänzt wird.
Wir von S.O.D. haben uns schriftlich zur Wahrung des Datengeheimnisses auch nach Beendigung unserer Tätigkeit verpflichtet. Das heißt: Der Umgang mit Ihren Daten erfolgt grundsätzlich im Rahmen der durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegten Richtlinien.
Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz zur Wahrung des Datengeheimnisses:
§ 5 BDSG
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 43 Absatz 2 BDSG
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich, durch unrichtige Angaben erschleicht, entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs.
1Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt oder
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40Abs. 2 Satz 3 die in
§ 40 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
§ 44 BDSG
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.